EuGH entscheidet zu Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 ist entschieden, dass die deutschen Arbeitsgerichte § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr anwenden dürfen.
§622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, welche um so länger werden, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB galt bislang jedoch folgendes: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. In dieser Nichtberücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, sah das Gericht eine verbotene Altersdiskriminierung. Darüber hinaus hat das EuGH ausgesprochen, dass das Verbot der Altersdiskriminierung ein „allgemeiner Grundsatz“ des EU-Rechts ist und insoweit den Gesetzesvorschriften der Mitgliedsstaaten vorgeht. Weiterhin ist das Verbot der Altersdiskriminierung auch Bestandteil des deutschen Gesetzesrechts (§§ 1, 3, 7, 10 AGG).
Nach alledem darf § 622 Abs. 2 S. BGB bei der Ermittlung der Kündigungsfristen keine Anwendung mehr finden. Dies ist von Seiten der Arbeitgeber bei der Berechnung von Kündigungsfristen vor Ausspruch einer Kündigung zu beachten, wie auch von Arbeitnehmern im Falle der Überprüfung einer erhaltenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.